Die anwaltliche Informationspflicht über die Honorarhöhe

FLORIAN WEGMANN

M. A. HSG in Law and Economics, Fachanwalt SAV Erbrecht,

Wenger & Vieli AG, Zürich

ALINE BODMER

MLaw, Substitutin, Wenger & Vieli AG, Zürich

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA so zu verstehen ist, dass Anwälte

ihre Klienten auch unabhängig von einem Auskunftsbegehren unaufgefordert periodisch über

die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten müssen. Was eine angemessene Rechnungsperiode

darstellt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn zu Beginn des

Mandats eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, wie die Information über die geschuldete Honorarhöhe

während der laufenden Mandatsführung erfolgen soll.